Wir über uns/ Satzung - Technikpark Altmark

Direkt zum Seiteninhalt

Wir über uns/ Satzung

“Technik-Park Altmark e.V.”

  • Zweck und Ziel des Vereins ist es, eine Sammlung zur Technikgeschichte aufzubauen und zu unterhalten, sowie den ständigen Erfahrungsaustausch mit verschiedenen Oldtimerclubs und Interessengemeinschaften pflegen und erweitern. 

  • Durchführung von Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Bildungsangeboten zur Technikgeschichte und moderner Technologien & Entwicklungen
  • Eine weitere große Aufgabe ist die Gewinnung von Nachwuchs, die Lust am "Schrauben" hat und später unsere Arbeit mit Freude fortsetzt.


Satzung
des Vereins Technik-Park Altmark
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein zur Gründung und Unterhaltung des Museumsprojektes führt den Namen ,,Technik-Park Altmark"
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der
abgekürzten Form „e.V.".
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Hassel OT Wischer.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
·                     Aufbau und Unterhaltung einer Sammlung zur Technikgeschichte ( Luft-Land-und Wasserfahrzeuge)
·                     Durchführung von Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen
·                     Erarbeitung und Bereitstellung von Bildungsangeboten zur Technikgeschichte und moderner Technologien/ Entwicklungen
·                     Dokumentation der zivilen und militärischen Luftfahrt in Sachsen-Anhalt
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
-natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft)
-juristische Personen (Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine und andere Institutionen)
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
  • sich am Vereinsleben zu     beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des     Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen     Einrichtungen im Sinne des Vereins zu nutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins     anzuerkennen und für die Erfüllung zu wirken,
  • die von der     Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu
entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit von mindestens 25 Stunden pro Jahr zu erbringen.
  • Für nicht geleistete     Gemeinschaftsarbeit erfolgt der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(3) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das
Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet, sich mündlich unter Zeugen unehrenhafter Handlungen schuldig macht, die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt, sich bei Vereinsveranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes oder der vom Vorstand beauftragten Personen widersetzt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
·         die Mitgliederversammlung und
·         der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem anderem
Vorstandsmitglied.
(3) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(5) Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlußfassung über     Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
  • Beschlußfassung über Auflösung     des Vereins
  • Beschlußfassung über den     Ausschluß von Mitgliedern,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entgegennahme und     Beschlußfassung über Tätigkeiten des Vorstandes,des Geschäfts- und Kassenberichtes     und des Berichtes der Revisoren.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn ein begründeter, von mindestens 10% der Mitglieder unterschriebener Antrag eingereicht wird. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
·         dem Vorsitzenden,
·         dem Stellvertreter
·         dem Schriftführer
·         dem Kassierer
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so kann bis zur Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand berufen werden, das kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig ist.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind:                                                                         
  • die laufende Geschäftsführung     des Vereins,
  • die Vorbereitung der     Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • Zur Unterstützung der Arbeit     des Vorstandes können Kommissionen berufen werden
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Im Rahmen der existierenden Richtlinien ist der Vorstand zur Verfügung über die Geldmittel des Vereins berechtigt, bei Beträgen über EUR 2.000,00 ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes einzuholen.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Termin der Jahreshauptversammlung eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung laut Beitragssatzung. Anhang
Bei Zahlungsverzug von bis zu 2 Monaten kann eine Kündigung der Mitgliedschaft auf Beschluß der Mitglieder erfolgen.
§ 13 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch, mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei
Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Beläge vorzunehmen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der Schriftform und müssen entweder von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder von mindestens 10 Vereinsmitgliedern unterschrieben sein. Zur Beschlußfassung einer Satzungsänderung ist eine Mitgliederversammlung zuständig, zu der unter Einhaltung einer Ladefrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des schriftlichen Antrages eingeladen worden ist. Die Mitgliederversammlung kann die eingereichten Anträge zur Satzungsänderung modifizieren. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sie sind dem zuständigen Finanzamt und dem Vereinsregister mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der von mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder unterzeichnet sein muß. Nach Eingang dieses Antrages hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, wobei der Auflösungsantrag beizufügen ist. Einzuladen sind alle Mitglieder.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, wobei diese Mehrheit jedoch 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder ausmachen muß.
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie auch über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes für die Gemeinde Hassel zu verwenden.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
31.10.2020 beschlossen worden.
Vorsitzender
Letzte Aktualisierung: 18.09.2024
Seitenerstellung/Gestaltung B. Böttcher
Vereinsvorsitzender Andreas (Kalle) 0171 2448048
seit November 2018
Zurück zum Seiteninhalt