Wir über uns/ Satzung
“Technik-Park Altmark e.V.”
- Zweck und Ziel des Vereins ist es, eine Sammlung zur Technikgeschichte aufzubauen und zu unterhalten, sowie den ständigen Erfahrungsaustausch mit verschiedenen Oldtimerclubs und Interessengemeinschaften pflegen und erweitern.
- Durchführung von Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen
- Erarbeitung und Bereitstellung von Bildungsangeboten zur Technikgeschichte und moderner Technologien & Entwicklungen
- Eine weitere große Aufgabe ist die Gewinnung von Nachwuchs, die Lust am "Schrauben" hat und später unsere Arbeit mit Freude fortsetzt.
Satzung
des Vereins Technik-Park Altmark
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein zur Gründung und Unterhaltung des
Museumsprojektes führt den Namen ,,Technik-Park
Altmark"
Nach der
Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in
der
abgekürzten
Form „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hassel OT
Wischer.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
·
Aufbau und Unterhaltung einer Sammlung zur Technikgeschichte
( Luft-Land-und Wasserfahrzeuge)
·
Durchführung von Ausstellungen und öffentlichen
Veranstaltungen
·
Erarbeitung und Bereitstellung von Bildungsangeboten zur
Technikgeschichte und moderner Technologien/ Entwicklungen
·
Dokumentation der zivilen und militärischen Luftfahrt in
Sachsen-Anhalt
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung vom
01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Eintragung in das
Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
-natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft)
-juristische Personen (Gesellschaften, nicht rechtsfähige
Vereine und andere Institutionen)
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im
Falle der Ablehnung ist der Antrag der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die
Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr
und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftliche Anerkennung
wirksam.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die
besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- alle vereinseigenen Einrichtungen im Sinne des Vereins zu nutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
- diese Satzung einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für die Erfüllung zu wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu
entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossene
Gemeinschaftsarbeit von mindestens 25 Stunden pro Jahr zu erbringen.
- Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit erfolgt der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bis zur Beendigung
der Mitgliedschaft bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Der Tod eines
Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(3) Der Vorstand kann
den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn das
Mitglied seinen Beitrag nicht entrichtet, sich mündlich
unter Zeugen unehrenhafter Handlungen schuldig macht, die Belange und das
Ansehen des Vereins schädigt, sich bei Vereinsveranstaltungen den Anordnungen
des Vorstandes oder der vom Vorstand beauftragten Personen widersetzt.
(4) Über den Ausschluß
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher
einzuladen.
(5) Mit Beendigung
der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten
des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum
Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das
Vereinsvermögen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
·
die Mitgliederversammlung und
·
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung
oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist
ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe der
Gründe beim
Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich oder mündlich
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem anderem
Vorstandsmitglied.
(3)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Mehrheitsbeschluß ist für
alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf
Beschluß der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(5) Die gefaßten Beschlüsse sind vom Schriftführer
des Vereins zu protokollieren und den
Mitgliedern
zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der
Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige
Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme und Beschlußfassung über Tätigkeiten des Vorstandes,des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.
(8)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand unter
Mitteilung
der Tagesordnung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist durch den Vorstand innerhalb von 8 Tagen einzuberufen, wenn ein
begründeter, von mindestens 10% der Mitglieder unterschriebener Antrag
eingereicht wird. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind
beschlußfähig.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
·
dem Vorsitzenden,
·
dem Stellvertreter
·
dem Schriftführer
·
dem Kassierer
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von
Nachfolgern. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, so kann bis zur
Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand berufen werden, das
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig ist.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist
allein Vertretungsberechtigt.
(4) Aufgaben des
Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden
(5) Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
(6) Im
Rahmen der existierenden Richtlinien ist der Vorstand zur Verfügung über die
Geldmittel des Vereins berechtigt, bei Beträgen über EUR 2.000,00 ist die
Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes einzuholen.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum Termin der
Jahreshauptversammlung eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet
die Mitgliederversammlung laut Beitragssatzung. Anhang
Bei
Zahlungsverzug von bis zu 2 Monaten kann eine Kündigung der Mitgliedschaft auf
Beschluß der Mitglieder erfolgen.
§ 13 Kassenführung
Der
Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das
Kassenbuch, mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 14 Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei
Kassenprüfer.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes
sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen
sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Beläge vorzunehmen.
Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das
Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Satzungsänderung
Anträge auf
Satzungsänderung bedürfen der Schriftform und müssen entweder von sämtlichen Vorstandsmitgliedern
oder von mindestens 10 Vereinsmitgliedern unterschrieben sein. Zur
Beschlußfassung einer Satzungsänderung ist eine Mitgliederversammlung
zuständig, zu der unter Einhaltung einer Ladefrist von 4 Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und des schriftlichen Antrages eingeladen worden
ist. Die Mitgliederversammlung kann die eingereichten Anträge zur
Satzungsänderung modifizieren. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sie sind dem zuständigen Finanzamt und dem
Vereinsregister mitzuteilen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der von
mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder unterzeichnet sein muß. Nach Eingang
dieses Antrages hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen, unter
Angabe der Tagesordnung, wobei der Auflösungsantrag beizufügen ist. Einzuladen
sind alle Mitglieder.
Der
Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder,
wobei diese Mehrheit jedoch 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder ausmachen muß.
Beschließt
die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie auch über die
weitere Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Eine Verteilung des
Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das
Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes für die Gemeinde Hassel zu verwenden.
§ 17 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember.
§ 18 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am
31.10.2020
beschlossen worden.
Vorsitzender